Die Verpflichtungen der Sozialbindung
Die Wohnbauförderungsmaßnahmen für Kauf, Neubau und Wiedergewinnung der Erstwohnung erfüllen eine soziale Funktion. Um möglichen Spekulationen vorzubeugen, unterliegen die geförderten Wohnungen bestimmten Regeln. Sie müssen von den Begünstigten und ihrer Familie dauerhaft und tatsächlich bewohnt werden.
Die Sozialbindung für den geförderten Wohnbau hat eine Dauer von 20 Jahren.
Die Sozialbindung beginnt ab dem Tag ihrer Anmerkung im Grundbuch. Im Falle von Förderungsempfängern, die vor Inkrafttreten des Landesgesetzes vom 22.12.2022 Nr. 15 (Änderung des Wohnbauförderungsgesetzes Nr. 13/1998) die Erklärung an Stelle eines Notorietätsaktes über die tatsächliche Bewohnung der Wohnung im Sinne von Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Jänner 1968, Nr. 15, abgegeben haben, läuft die Bindung ab dem Datum obiger Ersatzerklärung.
Zusätzlich zur Sozialbindung muss die Bindung laut Artikel 39 des Landesgesetzes Nr. 9/2018 im Grundbuch angemerkt werden, sofern die geförderte Wohnung noch nicht mit dieser Bindung belastet ist
In diesem Abschnitt finden Sie alle Informationen, die Sie für die Handhabung der Bindung während seiner Laufzeit benötigen.
Familie und geförderte Wohnung
Verkauf oder Vermietung der geförderten Wohnung und Zwangsversteigerung
Löschung der Bindung und/oder der Hypothek - Verzicht - Zuwiderhandlungen
Ermächtigungen für Grundbuchsoperationen
Auf gefördertem Baugrund errichtete Wohnungen und konventionierte Wohnungen
Letzte Aktualisierung: 22/07/2025