Servicemeldungen

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Ab dem 1. Februar 2026 gelten neue Richtlinien für die Gesuche um Wohnbauförderung

Beschluss der Landesregierung Nr. 1014 vom 28 November 2025

26.01.2026, 23:00

Servicemeldungen

Festsetzung der Baukosten 2026

31.12.2025, 23:00

Die Wohnbauförderungen

In diesem Abschnitt finden Sie alle Informationen über die verschiedenen Wohnbauförderungen des Landes: von der Erstinformation bis hin zur Abgabe des Gesuches.

In den jeweiligen Diensten sind:

  • die Zugangsvoraussetzungen
  • die Kriterien für die Punktezuweisung,
  • die Förderarten und
  • die erforderlichen Merkmale der zu fördernde Wohnung

beschrieben.

Weiters erhalten Sie alle Informationen zur Einreichung des Gesuches: welche Termine Sie einhalten müssen, welche Dokumente sie dem Gesuch beilegen müssen und wo Sie das Gesuch abgeben können.

Alle Informationen bezüglich:

  • der Auszahlung eines genehmigten Beitrages,
  • der Anmerkung der Sozialbindung und
  • was die Sozialbindung bedingt

finden Sie im unteren Abschnitt „Nach Einreichung des Gesuches“.

[external Link]: Beiträge für den Kauf der Erstwohnung

Beiträge für den Kauf der Erstwohnung

Das Land Südtirol gewährt Familien und Singles, die sich eine Wohnung kaufen möchten, eine Förderung.
Bei dieser Förderung handelt es sich um einen Schenkungsbeitrag, der einmalig ausbezahlt wird und nicht zurückerstattet werden muss.

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[external Link]: Beiträge für den Neubau der Erstwohnung

Beiträge für den Neubau der Erstwohnung

Das Land Südtirol gewährt Familien und Singles, die privat oder in einer Genossenschaft eine Wohnung bauen wollen, eine Förderung.
Bei dieser Förderung handelt es sich um einen Schenkungsbeitrag, der einmalig ausbezahlt wird und nicht zurückerstattet werden muss.

Zum Dienst
[external Link]: Beiträge für die Beseitigung architektonischer Barrieren

Beiträge für die Beseitigung architektonischer Barrieren

Ziel der Wohnbauförderung des Landes Südtirol ist es unter anderem, behinderten Personen mit dauerhaften funktionellen Beeinträchtigungen die Anpassung der eigenen Wohnung an ihre Bedürfnisse zu ermöglichen.

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Beiträge für die Wiedergewinnung der Erstwohnung

Das Land Südtirol gewährt Förderungen für die Wiedergewinnung von Wohnungen für den Grundwohnbedarf.
Bei dieser Förderung handelt es sich um einen Schenkungsbeitrag, der einmalig ausbezahlt wird und nicht zurückerstattet werden muss.

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Beiträge für die Wiedergewinnung von Wohnungen für Ansässige und konventionierte Wiedergewinnung von Wohnungen

Eigentümern von sanierungsbedürftigen Wohnungen kann ein einmaliger Beitrag für die konventionierte Wiedergewinnung derselben gewährt werden.

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Beiträge für den Erwerb und die Erschließung von Baugründen

Einzelne oder in Genossenschaften vereinte Gesuchsteller, die für geförderten Grund qualifiziert sind und eine Wohnung auf einem für den freien Wohnbau bestimmten Grundstück oder in einem umgewidmeten Gebäude errichten, können einen einmaligen Beitrag für den Erwerb und Erschließungskosten erhalten.

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Terminvormerkung

Die Anmeldung zu den freien Terminen kann maximal zwei Monate im Voraus, ausschließlich online, erfolgen. Die Termine sind Personen vorbehalten, die eine Beratung in Anspruch nehmen. Die Abgabe der Gesuche erfolgt mittels E-Mail oder in digitaler Form, über die dafür vorgesehene Plattform.

Termin vormerken

Die Online-Berechnungen

Das Land Südtirol gewährt Förderungen für die Wiedergewinnung, den Kauf oder den Bau von Wohnungen für den Grundwohnbedarf.

Online-Berechnung der Förderung

Hier können Sie sich, mit der Eingabe verschiedener Daten (Familienzusammensetzung, Einkommen, Kaufpreis oder Kostenvoranschlag), selbst die Höhe der Wohnbauförderung ausrechnen.

Online-Berechnung der Konventionalfläche, des Konventionalwertes und des Landesmietzins

Hier können Sie die Konventionalfläche und den Konventionalwert, sowie den Landesmietzins selbst berechnen.

Nach Einreichung des Gesuches

In diesem Abschnitt finden Sie alle Informationen:

  • zur Auszahlung der genehmigten Förderung,
  • zur Anmerkung der Sozialbindung,
  • welchen Bindungen die geförderte Wohnung unterliegt,
  • zu den Rekursen.
Auszahlung der genehmigten Förderung und Anmerkung der Sozialbindung

Auszahlung der genehmigten Förderung und Anmerkung der Sozialbindung

Für die Ermächtigung an das Amt für Ausgaben zur Auszahlung der Wohnbauförderung muss vorher die Sozialbindung im Grundbuch angemerkt werden.
Bei vorzeitiger Auszahlung kann die Bindung auch nachträglich angemerkt werden.

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[external Link]: Rekurse an das Wohnbaukomitee

Rekurse an das Wohnbaukomitee

Beim Wohnbaukomitee ist es möglich Rekurs, gegen Entscheidungen, die von der  Präsidentin des Institutes für den sozialen Wohnbau (WOBI) getroffen wurden, einzulegen.

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Verpflichtungen der Sozialbindung

Verpflichtungen der Sozialbindung

Die Wohnbauförderungsmaßnahmen für Kauf, Neubau und Wiedergewinnung der Erstwohnung erfüllen eine soziale Funktion. Um möglichen Spekulationen vorzubeugen, unterliegen die geförderten Wohnungen bestimmten Regeln.

Die Sozialbindung für den geförderten Wohnbau hat eine Dauer von 20 Jahren.

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Weitere Förderungen

Notstandshilfen im Falle von Naturkatastrophen

In welchen Fällen kann ein solcher Beitrag gewährt werden?
Bei Erdbeben, Überschwemmungen, Erdrutschen, Wolkenbrüchen, Lawinen und anderen Naturereignissen (ausgenommen Brände), wo Wohngebäude beschädigt bzw. bedroht werden.

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Notstandshilfen für soziale Härtefälle

Die Notstandshilfe besteht in der Gewährung:

  • eines einmaligen Beitrages
  • von höchstens drei gleichbleibenden Jahresbeiträgen

Sie kann dann gewährt werden, wenn zu erwarten ist, dass durch diese Hilfe das Wohnungseigentum für die Familie dauerhaft gesichert ist.

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Erwerb und Erschließung von Flächen für den geförderten Wohnbau - Finanzierung für Gemeinden

Die Autonome Provinz Bozen unterstützt finanziell den Erwerb von Grundstücken durch die Gemeinden. Die Bereiche der Finanzierung umfassen die Kosten für den Erwerb von Grundstücken, die primäre und sekundäre Erschließungskosten sowie geotechnische Sicherungsarbeiten.

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Gewährung von Beiträgen an Körperschaften und Vereine für die Bekanntmachung der Gesetze über den sozialen, geförderten und konventionierten Wohnbau

Die Beiträge werden jenen Körperschaften und Vereinen gewährt, die satzungsmäßig folgende Ziele verfolgen:

  • die Bekanntmachung der Gesetze über den sozialen, geförderten und konventionierten Wohnbau, um den Bürgern den Erwerb einer angemessenen Wohnung zu erleichtern;
  • die Finanzierung von Studien, Forschungen und Tagungen auf dem Sachgebiet des öffentlichen geförderten Wohnbaues.
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Bausparen

Mit dem Bauspardarlehen finanziert das Land den Kauf, den Neubau oder die Sanierung der Erstwohnung.

Die mit dem Land konventionierten Banken nehmen die Gesuche um ein Bauspardarlehen an und gewähren das Bauspardarlehen für eine Höchstdauer von 20 Jahren zum fixen jährlichen Nominalzinssatz von 0,70%.

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Wohnungen für den „Mittelstand“

1.000 Wohnungen für den Mittelstand: Das Bauprogramm richtet sich an Personen mit mittlerem Einkommen.

Geplant ist die Verwirklichung von 1.000 Wohnungen in der Provinz Bozen-Südtirol (700 Wohnungen sollen in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern, 300 in den restlichen Gemeinden entstehen).

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Letzte Aktualisierung: 25/02/2026