Ab dem 1. Februar 2026 gelten neue Richtlinien für die Gesuche um Wohnbauförderung

26.01.2026, 23:00

Beschluss der Landesregierung Nr. 1014 vom 28 November 2025

Mit dem Beschluss der Landesregierung Nr. 1014 vom 28.11.2025 wurden die Richtlinien für die Gewährung der Beiträge für den Bau, den Kauf und die Wiedergewinnung von Wohnungen für den Grundwohnbedarf laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben E4 und F4 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, genehmigt.

Die Richtlinien regeln unter anderem die Zugangsvoraussetzungen, die Berechnung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, die Modalitäten der Antragstellung, die Höhe der Beiträge und die zulässigen Kosten.

Die neuen Richtlinien gelten für alle Anträge um Wohnbauförderung für den Bau, den Kauf oder die Wiedergewinnung von Wohnungen für den Grundwohnbedarf, die ab dem 1. Februar 2026 eingereicht werden.

Was ist neu?

Die wichtigsten Neuigkeiten betreffen folgendes:

  • die Ersetzung der 1. Durchführungsverordnung durch die neuen Kriterien
  • die Einreichung des Gesuches;
  • die Zugangsvoraussetzungen: keine Mindestpunkteanzahl mehr notwendig, Vorhaben mit Ausgaben von weniger als 30.000,00 Euro sind nicht förderfähig, neue „zulässige Kosten“, neuer Mindestwert des FWL von 1,50;
  • die Erhöhung der Einkommensstufen; 
  • die Erhöhung des Freibetrages für das Mobiliarvermögen der Familiengemeinschaft;
  • die Berechnung und die Höhe der Beiträge; 
  • die Maßnahmen bei unterlassenen oder falschen Angaben.

Die neuen Kriterien ersetzen die 1. Durchführungsverordnung

Die Bestimmungen des Dekrets des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 42, in geltender Fassung (1. Durchführungsverordnung zum Wohnbauförderungsgesetz), welche mit den neuen Richtlinien nicht vereinbar sind, finden mit Wirkung 1. Februar 2026 keine Anwendung mehr.

Wie reiche ich das Gesuch um Wohnbauförderung ein?

Die Wohnbauförderungsgesuche können ausschließlich in digitaler Form über die hierfür vorgesehene Plattform, myCivis, zugänglich über die Webseite der Abteilung Wohnbau, eingereicht werden und müssen alle die für die Einreichung der Gesuche vorgesehenen Unterlagen umfassen. Der Zugang erfolgt mittels SPID oder elektronischer Identitätskarte (CIE). Gesuche, die nicht über die Plattform eingereicht werden oder nicht vollständig sind, werden nicht berücksichtigt und gelten als nicht eingereicht.

Welche sind die neuen Zugangsvoraussetzungen?

  • Für die Gewährung der einmaligen Beiträge für den Bau, den Kauf oder die Wiedergewinnung einer Wohnung für den Grundwohnbedarf ist keine Mindestpunkteanzahl von 20 Punkten mehr vorgesehen.
  • Der der neue Mindestwert des FWL beträgt 1,50.
    Der Mindestwert des FWL von 1,50 ist nicht erforderlich, wenn eines der Familienmitglieder laut Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a) bis f) eine Zivil- oder Arbeitsinvalidität von nicht weniger als 74 Prozent hat, Zivilblinder oder gehörlos ist oder eine Kriegsinvalidität von der ersten bis zur vierten Kategorie oder eine Behinderung im Sinne von Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104, hat.
  • Vorhaben mit veranschlagten oder effektiv getätigten Ausgaben von weniger als 30.000,00 Euro sind nicht förderfähig.
  • Für die Gewährung der einmaligen Beiträge für den Kauf und den Bau einer Wohnung für den Grundwohnbedarf wurde eine Obergrenze des Kaufpreises und, im Falle des Baues, des Kostenvoranschlages eingeführt. Vorhaben mit einem Kaufpreis oder Ausgaben für den Neubau der Wohnung, welche diese Obergrenze überschreiten, sind nicht förderfähig. Die Obergrenze hängt von der Anzahl der Familienmitglieder ab: der Kaufpreis oder die Ausgaben für den Neubau der Wohnung dürfen das 13-Fache bzw., im Fall von Einzelbewerbern und Einzelbewerberinnen, um das 14-Fache die Grundbeträge, welche je nach Anzahl der Familienmitglieder festgelegt sind und als Grundlage für die Berechnung des Beitrages dienen, nicht überschreiten. Eventuelle Zubehöre werden für die Berechnung nicht berücksichtigt, falls für diese in den Verträgen oder, im Falle des Baus, in den Unterlagen ein separater Preis angeführt wird. Im Falle des Neubaus werden die technischen Spesen bis zu einem Ausmaß von 10 Prozent dieser Kosten berücksichtigt.

Am Ende der Seite finden Sie eine Tabelle mit den Obergrenzen zum Herunterladen.

Welche sind die neuen Einkommensstufen?

Die Einkommensstufen, laut Artikel 58 des Landesgesetzes 13/1998, sind wie folgt festgesetzt:

  • 1. Einkommensstufe: FWL bis 4,00
  • 2. Einkommensstufe: FWL von 4,01 bis 5,50
  • 3. Einkommensstufe: FWL von 5,51 bis 6,50
  • 4. Einkommensstufe: FWL von 6,51 bis 7,50

Am Ende der Seite finden Sie eine Tabelle zum Herunterladen.

Welche sind die neuen Freibeträge des Mobiliarvermögens?

Im Hinblick auf das in der EEVE erklärte Mobiliarvermögen je Familiengemeinschaft werden die folgenden Beträge nicht berücksichtigt:

  • die ersten 250.000,00 Euro des Mobiliarvermögens von Familiengemeinschaften, die aus einer Person bestehen;
  • die ersten 350.000,00 Euro des Mobiliarvermögens von Familiengemeinschaften, die aus zwei oder mehr Personen bestehen.

Wie wird der Beitrag berechnet und wie hoch fällt dieser aus?

Der Beitrag für die Wiedergewinnung, den Kauf oder den Neubau der Erstwohnung wird auf der Grundlage der Anzahl der Familienmitglieder berechnet. Diese Anzahl definiert den Grundbetrag, auf den der entsprechende Prozentsatz, laut errechneter Einkommensstufe, angewendet wird.

Der Grundbetrag für die Berechnung des Beitrages entspricht 35.000,00 Euro für Einzelbewerber und Einzelbewerberinnen, 52.000,00 Euro für zwei Mitglieder der Familiengemeinschaft und zusätzliche 8.000,00 Euro für jedes weitere Mitglied der Familiengemeinschaft. Für die Bestimmung der Anzahl der Familienmitglieder zwecks Berechnung der Höhe des Beitrages werden die Mitglieder bis zu einer Anzahl von insgesamt fünf berücksichtigt. Der maximale Grundbetrag beträgt somit 76.000,00 Euro.

Für die Wiedergewinnung von Wohnungen für den Grundwohnbedarf werden die obengenannten Beträge um 25 Prozent erhöht.

Auch für den Neubau von Wohnungen auf einem Stockwerk, die sich in mehrstöckigen Wohngebäuden mit mehreren unabhängigen Wohnungen befinden, werden die obengenannten Beträge um 25 Prozent erhöht.

Für Wohnungen in Gemeinden, die im Sinne von Artikel 38 Absatz 1 letzter Satz des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, als strukturschwach und abwanderungsgefährdet eingestuft sind, werden die obengenannten Beträge um 25 Prozent erhöht. Bei Häufung, mit einer der anderen beiden oben angeführten Erhöhungen, beträgt die maximal mögliche Gesamterhöhung 35 Prozent.
Achtung: Der Beschluss über die Einstufung solcher Gemeinden wurde noch nicht erlassen.

Für Antragstellende der ersten Einkommensstufe mit einem Faktor wirtschaftliche Lage (FWL) von mindestens 1,50 beträgt der Beitrag 100 Prozent des Grundbetrages, der je nach Anzahl der Familienmitglieder bestimmt wird, erhöht um 25 Prozent bzw. um maximal 35 Prozent, sofern die Erhöhung zusteht Der Beitrag beträgt 80 Prozent des so errechneten Betrages für Antragstellende der zweiten Einkommensstufe, 65 Prozent für Antragstellende der dritten Einkommensstufe und 50 Prozent für Antragstellende der vierten Einkommensstufe.

Der Beitrag darf auf jeden Fall nicht 40 Prozent der veranschlagten und tatsächlich für den Neubau, den Kauf oder die Wiedergewinnung aufgewendeten Kosten überschreiten. Falls der theoretisch zustehende Beitrag höher ausfällt, wird er in diesem Ausmaß neu festgelegt. Im Falle des Neubaus und der Wiedergewinnung werden die technischen Spesen bis zu einem Ausmaß von 10 Prozent dieser Kosten berücksichtigt.

Wer bereits eine Wohnbauförderung des Landes empfangen hat, kann zu einer weiteren Förderung für den Kauf oder den Bau einer anderen Wohnung beziehungsweise für die Erweiterung der nicht angemessenen Wohnung zugelassen werden, wenn die geförderte Wohnung dem Bedarf seiner Familie nicht mehr angemessen ist.

Im Falle der Zusatzförderung, ergibt sich die Höhe der Förderung aus der Differenz zwischen dem theoretisch maximal zustehenden Beitrag und dem bereits erhaltenen Verlustbeitrag, der um die vom Tag der Auszahlung bis zur Abgabe des neuen Antrags berechneten gesetzlichen Zinsen erhöht wird. Für Förderungen, die gemäß den vor Inkrafttreten dieser Bestimmung geltenden Rechtsvorschriften in Form von Darlehen gewährt wurden, wird die Differenz berechnet, indem der Darlehensbetrag im Ausmaß von 35 Prozent und die zehnjährigen gleichbleibenden Beiträge im Ausmaß von 70 Prozent in einen Verlustbeitrag umgerechnet werden. Diese Differenzberechnung wird bei der Bearbeitung der Gesuche durchgeführt und führt zu einer Reduzierung des theoretisch maximal zustehenden Beitrages.

Am Ende der Seite finden Sie eine Tabelle mit dem Höchstausmaß der einmaligen Beiträge, je nach Gesuchsart, zum Herunterladen.

Maßnahmen bei unterlassenen oder falschen Angaben

Stellt die Verwaltung fest, dass für das Anrecht auf die Leistungen getätigte Erklärungen nicht der Wahrheit entsprechen oder notwendige Informationen vorenthalten wurden, darf die Person, welche die Handlung oder Unterlassung begangen hat, oder die von dieser Person vertretene Körperschaft, in Anwendung von Artikel 2-bis, Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, für einen Zeitabschnitt von fünf Jahren keine wirtschaftlichen Vergünstigungen laut Landesgesetz in Anspruch nehmen. Vom Ausschluss ausgenommen sind Beiträge gemäß Artikel 2, Absatz 1 Buchstaben d) und l) des Landesgesetzes. Unberührt bleiben die weiteren Bestimmungen von Artikel 2-bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung.

(TE)