Ab dem 2.11.2026 kann die Sprachgruppenzugehörigkeitserklärung wieder beantragt werden
Informationen zur Antragstellung
Infolge der Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmannes bei Gefahr im Verzug Nr. 11 vom 22. Oktober 2026 wird ab dem 2. November 2026 die mit der Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmannes bei Gefahr im Verzug Nr. 5 vom 17. Juli 2026 angeordnete Aussetzung der Einholung der Bescheinigung über die Zugehörigkeit oder Angliederung zu einer Sprachgruppe aufgehoben.
Ab dem 2. November 2026 nimmt daher die für die Erklärungen und Bescheinigungen über die Zugehörigkeit oder Angliederung zu einer Sprachgruppe zuständige Stelle des Landesgerichts Bozen ihre Tätigkeit wieder auf. Sie befindet sich vorübergehend an folgendem Standort:
Garibaldistraße Nr. 4
39100 Bozen
Für Anträge auf Wohnbauförderung, die ab dem 2. November 2026 eingereicht werden, gelten grundsätzlich wieder die ordentlichen Bestimmungen: Zum Zeitpunkt der Antragstellung müssen die Antragstellenden im Besitz der für das jeweilige Verfahren vorgesehenen gültigen Bescheinigung über die Zugehörigkeit oder Angliederung zu einer Sprachgruppe sein.
Mit der Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmannes Nr. 13 vom 30. Oktober 2026 wurde verfügt, dass die betroffenen Verwaltungsverfahren unverzüglich fortgesetzt werden und die Bescheinigung eingeholt wird, sobald dies angesichts der beim Landesgericht Bozen anhängigen Anträge möglich ist.
Ist es aufgrund von Verzögerungen des Landesgerichts bei der Ausstellung der Bescheinigungen, nicht möglich, die Bescheinigung rechtzeitig zu erhalten, kann das Gesuch trotzdem eingereicht werden. In diesem Fall ist im Feld „Ausstellungsdatum der Bescheinigung“ das Einreichedatum des Gesuchs um Wohnbauförderung anzugeben. Die Zulassung zum Verfahren erfolgt mit Vorbehalt.
Die Bescheinigung ist unmittelbar nachzureichen, sobald sie vorliegt. Diese Regelung betrifft ausschließlich die Bescheinigung: Die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung erfüllt sein.
Dasselbe gilt für Gesuche, die bis zum 1. November 2026 eingereicht wurden. Auch für diese Gesuche ist die Bescheinigung unmittelbar nach dem diese vorliegt, nachzureichen.
Lexbrowser - b) Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 Art. 5
Lexbrowser - 24) Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752 Art. 20-ter
TE
Dokumente zum Herunterladen
- Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmanns bei Gefahr im Verzug Nr. 13 vom 30.10.2026 » [PDF 263 kB]
- Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmanns bei Gefahr im Verzug Nr. 11 vom 22.10.2026 » [PDF 419 kB]
- Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmanns bei Gefahr im Verzug Nr. 5 vom 17.07.2026 » [PDF 271 kB]