Dekret des Landeshauptmanns vom 16. Mai 2024, Nr. 11: Änderung der 1. Durchführungsverordnung zum Wohnbauförderungsgesetz

23.05.2024, 22:00

Mit Dekret des Landeshauptmanns vom 16. Mai 2024, Nr. 11 wurden neben einigen technischen Anpassungen folgende Neuerungen eingeführt:

Die Änderungen sind mit Ausnahme von Punkt 2 (Berechnung der Konventionalfläche für die Zulassung) ab dem 24. Mai 2024 gültig.

  1. Berechnung der Konventionalfläche
    In Artikel 2, Absatz 1, Buchstabe d) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 42, in geltender Fassung, wird das Wort „Keller“ mit den Wörtern „Kellerflächen, inklusive Gänge, Zugänge, Heiz- und Technikräume“ ersetzt, und es wird präzisiert, dass die Flächen gemäß Bezeichnung in den genehmigten Projekten der Gemeinde bzw. Grundrissen des Gebäudekatasters der Autonomen Provinz Bozen berücksichtigt werden;
  2. Berechnung der Konventionalfläche für die Zulassung  
    Artikel 4 Absätze 2 bis 6 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 42, sind aufgehoben. Das heißt, dass für die Summe der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c), d) und e) angegebenen Zusatzflächen keine Einschränkung mehr vorgesehen ist. Die Summe dieser Flächen kann somit größer sein, als die Nutzfläche der Wohnung;
    Diese Änderung tritt rückwirkend für alle ab 11. August 2023 eingereichten Gesuche in Kraft.
  3. Voraussetzungen Familiengemeinschaft
    Die Voraussetzung, dass der Gesuchsteller, der im letzten für die Berechnung der FWL berücksichtigten Einkommensjahr steuerrechtlich als zu Lasten lebend hervorging, kann nur in dem Fall zur Wohnbauförderung für den Kauf, den Bau, die Wiedergewinnung von Wohnungen für den Grundwohnbedarf und zur Zuweisung von Flächen für den geförderten Wohnbau zugelassen werden, dass der Ehepartner oder die in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Person nicht selbst im gleichen Zeitraum steuerrechtlich als zu Lasten lebend hervorging, findet keine Anwendung, wenn der Gesuchsteller eine Zivil- oder Arbeitsinvalidität von nicht weniger als 74 Prozent hat, Zivilblinder oder gehörlos ist oder eine Kriegsinvalidität von der ersten bis zur vierten Kategorie oder eine Behinderung im Sinne von Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104, hat;
  4. Vorzeitige Auszahlung
    Der Prozentsatz für die Erhöhung der Bankbürgschaft für die vorzeitige Auszahlung der Beiträge wurde von 30 Prozent auf 15 Prozent gesenkt;
  5. Naturkatastrophen
    Die Beiträge für geotechnische Sicherungsmaßnahmen für Wohngebäude laut Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe f) des Wohnbauförderungsgesetzes können sowohl an Gemeinden als auch an die betroffenen Hauseigentümer bzw. Kondominien gewährt werden.

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