Wohnreform

16.07.2025, 22:00

Das Landesgesetz Nr. 6 vom 17.06.2025, bekannt unter Wohnreform 2025, ist am 20.06.2025 in Kraft getreten und wird schrittweise umgesetzt. Je nach Zeitpunkt der Antragstellung gelten unterschiedliche Bestimmungen.

Wohnreform 2025: Wohnraum für Südtirol

Die Reform bringt erhebliche Vereinfachungen im Antragsverfahren, die allen Antragstellern zugutekommen. Diese gelten sowohl für neue Anträge ab dem 20. Juni 2025 als auch für alle Ansuchen, die vor Inkrafttreten der Reform gestellt und die noch nicht genehmigt worden sind.

Insbesondere entfallen verschiedene Kontrollen, wie beispielsweise die Vorgaben zur Wohnungsgröße oder zum Vermögen der Eltern bzw. Schwiegereltern der Antragsteller, was zu einer Beschleunigung der Gesuchbearbeitung führen wird.

Vereinfachungen für bereits gestellte Ansuchen

Alle Ansuchen, die vor Inkrafttreten der Reform gestellt wurden und für die noch kein Beitrag gewährt wurde, profitieren nicht nur von den Vereinfachungen. Für diese Gesuche gilt weiterhin die zehnjährige Sozialbindung. Ein Rückzug des Antrags ist deshalb nicht empfehlenswert.

Wichtige Neuerungen für Ansuchen ab 20. Juni 2025

Für Förderansuchen, die ab dem 20. Juni 2025 eingereicht werden, verlängert sich die Sozialbindung auf 20 Jahre. Somit bleibt die geförderte Wohnung für 20 Jahre der ansässigen Bevölkerung vorbehalten und darf weder frei verkauft noch anderweitig genutzt werden. Zudem gelten neue Bestimmungen hinsichtlich des Verzichts und des Widerrufs der Förderung während der Laufzeit der Sozialbindung. Auch die Bindung für gefördertes Bauland wurde auf 30 Jahre erhöht.

Zusätzlich wird verpflichtend vorgeschrieben, dass die Wohnungen gemäß Artikel 39 des Landesgesetzes Nr. 9/2018 (Raum und Landschaft) für immer als Wohnungen für Ansässige gebunden sein müssen. Diese Vorschrift gilt auch für neue Anträge auf Bauspardarlehen bzw. zinsbegünstigtes Darlehen. Als Voraussetzung für die Besetzung einer solchen Wohnung gilt entweder eine fünfjährige Ansässigkeit, ein Arbeitsvertrag oder ein Studienplatz in Südtirol.

Mit dem Inkrafttreten der Reform wurde auch ein neues Modell für den gemeinnützigen Mietwohnungsbau eingeführt. Die diesbezüglichen Kriterien sind mit dem Beschluss der Landesregierung Nr. 476 vom 01.07.2025 genehmigt worden. Gleichzeitig ist eine Neuregelung für die konventionierte Wiedergewinnung bestehender Wohnungen in Kraft getreten, die vorsieht, dass für die Wiedergewinnung von Wohnungen, welche noch nicht konventioniert bzw. für Ansässige gebunden sind, ein einmaliger Beitrag gewährt werden kann, im Ausmaß von maximal 30 Prozent der als zulässig anerkannten Ausgaben und auf alle Fälle maximal 25.000 Euro. Die Wohnungen müssen für Ansässige gebunden und für 20 Jahre ausschließlich vermietet werden.

Einführung neuer zinsbegünstigter Darlehen

Die neuen zinsbegünstigten Darlehen, die mit allen anderen Förderungsarten kumulierbar sind, können erst nach Abschluss einer Einigung mit den Banken und nach Unterzeichnung der dafür erforderlichen Konventionen in Anspruch genommen werden. Die entsprechenden Verhandlungen laufen derzeit.

Reform wird Schritt für Schritt umgesetzt:

Was die weiteren Neuerungen für einmalige Beiträge betrifft – darunter fällt insbesondere die Berechnung der Beitragshöhe – steht ein Beschluss der Landesregierung noch aus. Voraussetzung für den Start dieser Maßnahmen ist der Abschluss der Arbeiten zur Digitalisierung des Beitragsverfahrens. Ein konkretes Datum für den Start wird noch bekannt gegeben. Die Regelung wird aber sicher nicht vor Jahresende 2025 in Kraft treten.

Supplemento n. 5 al B.U. del 19 giugno 2025, n. 25 - Sez. gen.